WFK - aktueller Hinweis

Wir möchten betonen, dass die Brandschutzklappen WFK vollumfänglich den produktrechtlichen Anforderungen der EU-BauPVO bzw. der DIN EN 15650 entsprechen und grundsätzlich eingebaut werden können.

Bei Sonderbauten, die der Prüfpflicht nach PrüfVO der Bundesländer unterliegen, ist zu berücksichtigen:

Die Muster-Prüfgrundsätze, Stand 26.11.2010 geben hinsichtlich der Funktionsprüfung von Brandschutzklappen unter Pos. 5.1.5 vor:

"5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z. B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
− Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
− Ausführung des Einbaus
− Funktion an allen Absperrvorrichtungen
• äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
• innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
• Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
− die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
− keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
− nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt."

Der freie Querschnitt unserer Brandschutzklappe ermöglicht die innere Sichtprüfung mittels Kamerabefahrung, wie auch Reinigung im Bürst-Saugverfahren.

In mehreren Bundesländern wurden die Vorgaben der Muster-Prüfgrundsätze wortgleich übernommen, z. B. in NRW. Andere Bundesländer weichen leicht ab.

Das MHKBG NRW interpretierte die innere Sichtprüfung nun so, dass sie ein Öffnen und Schließen der Klappen beinhalte, da dies bisher übliche Praxis sei. Die unterschiedlichen Konstruktionsmerkmale, wie der freie Querschnitt der WFK, wurden nicht berücksichtigt. Ein Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 war die Folge, gegen welchen wir Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einlegten.
Im Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2022 (4 L 2626/21) wurde dargelegt, dass diese Zusatzforderung des Öffnens und Schließens des Klappenblattes weder aus der PrüfVO NRW zu entnehmen sei, noch dem Stand der Technik entspricht

So führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 06.04.2022 aus:

„Der Wortlaut von Abschnitt 5.1.5 der Prüfgrundsätze sieht eine mechanische Funktionsprüfung nicht ausdrücklich vor. Zwar kann eine Prüfung der „Funktion an allen Absperrvorrichtungen“ auch eine mechanische Funktionsprüfung in Form des Öffnens und Schließens der Klappenblätter mit einschließen. Zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Auch die Regelungssystematik lässt keinen eindeutigen Rückschluss zu.
Während die Prüfgrundsätze an anderer Stelle durchaus Funktionsprüfungen abstrakt bzw. als aliud zur Sichtprüfung – und nicht als deren Oberbegriff – darstellen (vgl. etwa Abschnitt 5.1.3, 5.1.8, 5.3.2, 5.3.8, 5.4.2), deuten die in Abschnitt 5.1.5 aufgeführten drei so genannten „Bullet Points“ eher darauf hin, dass die Funktionsprüfung mit Durchführung der aufgezählten Prüfungen (äußere Prüfung, innere Sichtprüfung und Kontrolle der Verwendbarkeitsnachweise) abgeschlossen sein solle. Die Regelungstechnik der Prüfgrundsätze ist jedoch auch mit Blick auf „Bullet Points“ nicht einheitlich. Auch kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners aus der Reduzierung der wiederkehrenden Prüfung auf ein Drittel der Klappen nicht der im Runderlass vertretene Umkehrschluss gezogen werden. Die Reduzierung ist allein in quantitativer Hinsicht zu verstehen, nicht jedoch in qualitativer Hinsicht bezüglich des inhaltlichen Prüfprogramms der „Funktion an allen Absperrvorrichtungen“. Soweit der Antragsgegner schließlich aus dem letzten Satz von Abschnitt 5.1.5 folgert, dass der Wortlaut der Prüfgrundsätze eindeutig zwischen der Funktionsprüfung und der Sichtprüfung unterscheide, ist dem die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der letzte Satz von Abschnitt 5.1.5 auf Sichtprüfungen von 23 Lüftungsleitungen nach Abschnitt 5.1.4 und nicht von Absperrvorrichtungen Bezug nimmt, nachvollziehbar entgegen getreten.

Das Bestehen einer allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, derzufolge eine Funktionsprüfung stets das mechanische Funktionieren durch Öffnen und Schließen erfordert, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.“

Unsere Aussagen, übrigens zusätzlich geprüft durch das bayrische Prüfinstitut der TU München, wurden damit bestätigt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage für das Erfordernis der mechanischen Funktionsprüfung besteht derzeit nicht. Allerdings stellt der Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, welche NRW seit dem 13.07.2021 das Erfordernis der mechanischen Funktionsprüfung durch das Öffnen und Schließen der Klappenblätter vorschreibt. Dies zumindest übergangsweise bis zu einer Neufassung der Prüfgrundsätze als Anhang der PrüfVO NRW.

Der Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift hat ausschließlich für das Land NRW Gültigkeit.

Nachdem andere Bundesländer teilweise ein abweichendes Regelwerk, wie auch Sichtweisen besitzen, empfehlen wir grundsätzlich bei Erstellung des Brandschutzkonzeptes, bzw. der Baugenehmigung eine Abklärung mit den örtlichen Baubehörden.

Dies betrifft ausschließlich Sonderbauten.

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