AVR Absperrvorrichtung K90-18017

Immer einen Schritt voraus...

Absperrvorrichtungen Deutschland

Brandschutzschott AVR
Einbau Decke
Zulassungs-Nr. 41.3-686


Für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3

  • zum Einbau unter, in und auf Massivdecken F30-F90 und Holzdecken F30B-F90B
  • keinerlei Schraubbefestigung zur Montage notwendig, keine Isolierung auf der Decke
  • zum Einbau vor, in und an Schachtwänden
  • geprüft nach den verschärften Prüfbedingungen des DIBt, Berlin im dreigeschossigen Ofen

Brandschutz-
Revisionsabsperrvorichtung
REV-EDW (zur Produktseite)
Zulassungs-Nr. 41.3-686


Die Vorteile

  • Die geba Brandschutz-Revisionsabsperrvorrichtung erhält die volle Raumhöhe bei Deckeneinbau und lässt sich Platz sparend in Schachtwänden einsetzen.
  • Die geba Brandschutz-Revisionsabsperrvorrichtung ermöglicht auch das Ablassen von Schwitzwasser.
  • Konstruktionsbedingt rauchfrei.
  • Die geba Brandschutz-Revisionsabsperrvorrichtung ist auch zum nachträglichen Einbau in bestehende Lüftungsleitungen einsetzbar.
  • Im Brandfall schäumt der zwischen den Stahlblechplatten befindliche Schaumbildner auf und verschließt die Lüftungsleitung feuerbeständig.
  • Abstandsregeln
  • Einbauvarianten
  • Bemaßung
  • Körperschallübertragung
  • Downloads
  • Ausschreibungstext

Abstandsregeln der Lüftungs- bzw. Leitungsanlagenrichtlinie


(Bildquelle: Broschüre "Anwendungstechnik" der Firma Viega GmbH & Co. KG, Attendorn)

Entsprechend Verwendungsnachweis AbZ 41.3-686, Deckenschott Typ AVR sowie der Lüftungsanlagenrichtlinie sind zwischen Lüftungsleitung bzw. dem Deckenschott AVR keine Abstände vorgegeben. Sichergestellt sein muss eine feuer- und rauchdichte Vermörtelung.

Abstandsvorgaben fremder Rohrleitungen/Abschottungen müssen auch gegenüber der Lüftungsleitung/Absperrvorrichtung eingehalten werden:

In dem Verwendbarkeitsnachweis unseres Deckenschotts AVR sind keine Abstände vorgegeben. Wird in den fremden Verwendungsnachweisen ein Abstand vorgegeben, so ist dieser einzuhalten.
Ohne Angabe gelten die Erleichterungen der MLAR, Abschnitt 4.2 und 4.3, d. h. 50 mm.



Nachdem eine fremde Abschottung auch die Lüftungsleitung mit Deckenschott AVR darstellt, haben geba und Doyma, Oyten, Hersteller von Brandschutzmanschetten erstmalig am 31.08.2012 bei der MPA, Braunschweig einen Brandversuch durchgeführt mit Rohrabstand null.





Die Prüfberichte können als Grundlage einer brandschutztechnischen Beurteilung, hinsichtlich der Rohrabstände untereinander, objektbezogen genutzt werden.

Mittlerweile führten folgende Firmen Brandversuche mit unserem geba AVR und auch teils mit der Brandschutzklappe WFK durch:

  • Nullabstand zu Mapress, Mepla/PushFit und
  • 20 mm Abstand zu Geberit Silent-db20, Silent-Pro und Silent-PP

Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an die oben genannten Firmen.

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Nachstehend die offizielle Präzisierung der Abstandsregelung des DIBt. Für die Abstandermittlung zum Deckenschott der Lüftungsleitung ist Beispiel C heranzuziehen. Gemessen wird von Außenkante Schott AVR zu Außenkante Brandschutzmanschette, alternativ Isolierschale.

Regelungen zu Abständen bei Kabel- und Rohrabschottungen

Aktuelle Kommentierung des DlBt zur Abstandsregel aus dem Newsletter des DlBt 02/2012 "Informationen aus den Zulassungsbereichen Kabel- und Rohrabschottungen"

In den Zulassungsbescheiden für Kabel- und Rohrabschottungen werden - unter anderem auf Grund der Vielfältigkeit der Abschottungsarten - Angaben zu unterschiedlichen Abständen gemacht. So werden z. B. bestimmte Mindestabstände gefordert: zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten sowie zwischen einzelnen Leitungen innerhalb einer Öffnung. Die Angaben zu den Mindestabständen sind erforderlich, weil bei Unterschreitung dieser Abstände eine (z. T. erhebliche) Verminderung der angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies haben brandschutztechnische Versuche bestätigt. Da es bei der Umsetzung und Einhaltung dieser Abstände in der Praxis häufig zu Unsicherheiten kommt, sollen die einzelnen Abstandsarten im Folgenden erläutert werden.

1. Abstände zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen/Einbauten

In allen Zulassungen für Abschottungen wird der erforderliche Abstand zwischen der durch die jeweilige Abschottung zu verschließenden Bauteilöffnung und anderen (noch zu verschließenden) Öffnungen bzw. zu anderen bereits durch Brandschutzmaßnamen verschlossenen Öffnungen (sog. Einbauten oder Öffnungsverschlüssen) angegeben.

Sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, beträgt dieser Abstand 20 cm. Für sehr kleine nebeneinander liegende Öffnungen/Einbauten wird ein Abstand von 10 cm akzeptiert, weil insgesamt eine geringere Gefahr von diesen ausgeht als von größeren Öffnungen/Einbauten. Die nebeneinander liegenden Öffnungen dürfen für diesen Fall jeweils nicht größer als 20 cm X 20 cm sein, d.h. kein Bereich der jeweiligen Öffnung darf aus einer Fläche von 20 cm X 20 cm hinausragen. Der Mindestabstand ist im Allgemeinen zwischen den mit einem bestimmten brandschutztechnisch nachgewiesenem Material zu verschließenden bzw. bereits verschlossenen Bauteilöffnungen zu messen (s. Beispiel A).



Wird die feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke im Bereich der Abschottung durch das Einbringen eines formbeständigen nichtbrennbaren (Baustoffklasse DIN 41 02-A) Baustoffs, wie z. B. Beton, Zement- oder Gipsmörtel, "wiederhergestellt", so gilt dieser Bereich als Teil der Wand/Decke. Das heißt, der Abstand wird dann von dem Rand der wiederhergestellten Wand/Decke aus gemessen, was dem äußeren Rand der Leitung/lsolierung/Brandschutzmaßnahme je nach dem, was näher an der anderen Öffnungen oder dem anderen Öffnungsverschluss liegt) entspricht (s. Beispiele B und C).

Bei der "Wiederherstellung" der Wand/Decke ist darauf zu achten, dass der Feuerwiderstand der Wand/Decke im Bereich der Verfüllung erhalten bleibt; z.B. ist auf einen ausreichenden Verbund beider Wand-/Deckenbereiche zu achten. Die Wiederherstellung der Wand/Decke wird über die Abschottungszulassung nicht mitgeregelt und die korrekte Ausführung liegt in der Verantwortung des Verarbeiters.



Unabhängig von der Art der Verfüllung (Beispiel A bzw. Beispiel B) kann es zu einer Abweichung von der vorgenannten Regel kommen. Dies ist der Fall, wenn die Abschottung oder der andere Öffnungsverschluss über die Bauteilöffnung übersteht (z. B. bei Montage einer auf die Wand bzw. Decke aufgesetzten Rohrmanschette, s. Beispiel C). Der Abstand muss dann vom äußeren Rand der Brandschutzmaßnahme aus gemessen werden (s. Beispiel C).



2. Abstände zwischen Abschottungen

Für Abstände zwischen Abschottungen gilt im Wesentlichen das Gleiche, wie für den Abstand zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen oder Einbauten. Abweichend davon war das DlBt – in Übereinstimmung mit dem zuständigen Sachverständigenausschuss - der Auffassung, dass eine Verringerung des oben angegebenen Maßes auf 10 cm auch bei nebeneinander liegenden Abschottungen akzeptiert werden kann, die größer als 20 cm X 20 cm sind, jedoch kleiner/gleich 40 cm X 40 cm. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass Abschottungen mit einheitlicher Prüfmethode (DIN 41 02-9 bzw. -1 1 oder EN 1366-3) geprüft werden und den gleichen Anforderungen unterliegen.

3. Abstände zwischen Leitungen innerhalb einer zu verschließenden Öffnung

Bei sog. Mehrfachdurchführungen (im Gegensatz zu Einzeldurchführungen) werden durch eine Öffnung mehrere Leitungen hindurchgeführt. Bei Kabelabschottungen kann es sich bei den Leitungen um Kabel,

Kabeltragekonstruktionen wie Kabelrinnen oder -leitern, Elektroinstallationsrohre, Stromschienen und/oder Steuerröhrchen handeln, bei Rohrabschottungen um Kunststoff- oder Metallrohre. Öffnungen, durch die sowohl Leitungen aus dem Bereich "Kabel" als auch Rohre führen, müssen mit sog. Kombiabschottungen verschlossen werden. Sofern keine brandschutztechnischen Nachweise für einen kleineren Abstand vorgelegt werden, muss der Abstand zwischen diesen Leitungen in der Regel mindestens 10 cm betragen. Die Bereiche zwischen den Leitungen werden gelegentlich auch noch als "Arbeitsraum" bezeichnet und in der Zulassung wird dann deren erforderliche Höhe und Breite angegeben. Werden in der Brandprüfung kleinere Abstände als 10 cm gewählt, so werden diese in die Zulassung aufgenommen und dürfen in der Praxis so umgesetzt werden. In der Regel wird im Bescheid genau definiert, zwischen welchen Teilen der Leitungen bzw. der ggf. daran angeordneten Abschottungsmaßnahmen der genannte Abstand eingehalten werden muss. Dürfen gemäß den Angaben der jeweiligen Zulassungen auch Kabeltragekonstruktionen durch die Öffnung geführt werden, so wird nicht der Abstand zwischen den einzelnen Kabeln angegeben, sondern der Abstand zwischen den einzelnen Kabellagen. Die Kabel dürfen dann - sofern keine weiteren Angaben dazu gemacht werden – aneinander grenzen (hierbei werden nur die brandschutztechnischen und nicht die anlagentechnischen Erfordernisse betrachtet). Der Abstand zwischen zwei Kabellagen wird zwischen der Unterseite der oberen Kabeltragekonstruktion und dem Holm der darunter liegenden Kabeltragekonstruktion bzw. dem obersten auf dieser Kabeltragekonstruktion liegendem Kabel gemessen (je nachdem, was dichter zusammen liegt, s. Beispiel D, Abstand a4).



4. Darstellungsform in den Zulassungen für Abschottungen

Die einzuhaltenden Abstände werden in den Zulassungsbescheiden an unterschiedlichen Stellen aufgeführt.

Im Abschnitt 3.1 der Zulassungen ("Bauteile") werden die Anforderungen bzgl. der Bauteilöffnung und damit auch die Abstände zu benachbarten Öffnungen oder Einbauten (inkl. Abschottungen) geregelt. Die Darstellung erfolgt in der Regel in Tabellenform (s. Beispiel E):



Werden zu bestimmten Einbauten geringere Abstände nachgewiesen, so kann die Tabelle auf Antrag entsprechend ergänzt werden.

Der in der Tabelle angegebene Abstand von 20 cm zwischen einer Abschottung und anderen Durchführungen/Öffnungsverschlüssen beruht auf den Prüfbedingungen für Abschottungen und den Annahmen auf denen diese Prüfbedingungen basieren. Der Abstand wurde früher in den Zulassungen nicht explizit erwähnt, da man annahm die Praxis entsprechend zu simulieren. Durch die in den letzten Jahrzehnten zu beobachtende Zunahme/Verdichtung von Durchführungen bzw. Einbauten wurde es erforderlich, den Abstand in den Zulassungen konkret anzugeben.

Im Abschnitt 3.2 der Zulassungen ("Leitungen" bzw. "Installationen") wird der erforderliche Abstand zwischen den Leitungen angegeben. Dies kann sowohl für Einzeldurchführungen als auch für Mehrfachdurchführungen gelten und hängt von den Prüfbedingungen ab. Bei Kombiabschottungen unterscheidet man den Abstand zwischen gleichartigen Leitungen (z. B. zwischen Kabeln/ zwischen brennbaren Rohren und/oder zwischen nichtbrennbaren Rohren) und zwischen unterschiedlichen Leitungen (z.B. zwischen Kabeln und nichtbrennbaren Rohren). Können einzelne Leitungen mit unterschiedlichen Abschottungskomponenten versehen werden (z. B. wahlweise Anordnung von Manschette oder Bandagen an Kunststoffrohren), so kommen ggf. weitere einzuhaltende Abstände hinzu. Wird die Anzahl der verschiedenen Mindestabstände auf Grund der gewählten Prüfanordnung sehr hoch, so erfolgt deren Angabe lediglich in den Anlagen, z.B. in Tabellenform.

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