
WFK Brandschutzklappe DIN EN 15650
Aktueller Hinweis:
Wir möchten betonen, dass die Brandschutzklappen WFK vollumfänglich den produktrechtlichen Anforderungen der EU-BauPVO bzw. der DIN EN 15650 entsprechen und grundsätzlich eingebaut werden können.
Bei Sonderbauten, die der Prüfpflicht nach PrüfVO der Bundesländer unterliegen, ist zu berücksichtigen:
Die Muster-Prüfgrundsätze, Stand 26.11.2010 geben hinsichtlich der Funktionsprüfung von Brandschutzklappen unter Pos. 5.1.5 vor:
"5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z. B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
− Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
− Ausführung des Einbaus
− Funktion an allen Absperrvorrichtungen
• äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
• innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
• Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
− die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
− keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
− nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt."
Der freie Querschnitt unserer Brandschutzklappe ermöglicht die innere Sichtprüfung mittels Kamerabefahrung, wie auch Reinigung im Bürst-Saugverfahren.
In mehreren Bundesländern wurden die Vorgaben der Muster-Prüfgrundsätze wortgleich übernommen, z. B. in NRW. Andere Bundesländer weichen leicht ab.
Das MHKBG NRW interpretierte die innere Sichtprüfung nun so, dass sie ein Öffnen und Schließen der Klappen beinhalte, da dies bisher übliche Praxis sei. Die unterschiedlichen Konstruktionsmerkmale, wie der freie Querschnitt der WFK, wurden nicht berücksichtigt. Ein Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 war die Folge, gegen welchen wir Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einlegten.
Im Gerichtsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2022 (4 L 2626/21) wurde dargelegt, dass diese Zusatzforderung des Öffnens und Schließens des Klappenblattes weder aus der PrüfVO NRW zu entnehmen sei, noch dem Stand der Technik entspricht
So führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Entscheidung vom 06.04.2022 aus:
„Der Wortlaut von Abschnitt 5.1.5 der Prüfgrundsätze sieht eine mechanische Funktionsprüfung nicht ausdrücklich vor. Zwar kann eine Prüfung der „Funktion an allen Absperrvorrichtungen“ auch eine mechanische Funktionsprüfung in Form des Öffnens und Schließens der Klappenblätter mit einschließen. Zwingend ist ein solches Verständnis jedoch nicht. Auch die Regelungssystematik lässt keinen eindeutigen Rückschluss zu.
Während die Prüfgrundsätze an anderer Stelle durchaus Funktionsprüfungen abstrakt bzw. als aliud zur Sichtprüfung – und nicht als deren Oberbegriff – darstellen (vgl. etwa Abschnitt 5.1.3, 5.1.8, 5.3.2, 5.3.8, 5.4.2), deuten die in Abschnitt 5.1.5 aufgeführten drei so genannten „Bullet Points“ eher darauf hin, dass die Funktionsprüfung mit Durchführung der aufgezählten Prüfungen (äußere Prüfung, innere Sichtprüfung und Kontrolle der Verwendbarkeitsnachweise) abgeschlossen sein solle. Die Regelungstechnik der Prüfgrundsätze ist jedoch auch mit Blick auf „Bullet Points“ nicht einheitlich. Auch kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners aus der Reduzierung der wiederkehrenden Prüfung auf ein Drittel der Klappen nicht der im Runderlass vertretene Umkehrschluss gezogen werden. Die Reduzierung ist allein in quantitativer Hinsicht zu verstehen, nicht jedoch in qualitativer Hinsicht bezüglich des inhaltlichen Prüfprogramms der „Funktion an allen Absperrvorrichtungen“. Soweit der Antragsgegner schließlich aus dem letzten Satz von Abschnitt 5.1.5 folgert, dass der Wortlaut der Prüfgrundsätze eindeutig zwischen der Funktionsprüfung und der Sichtprüfung unterscheide, ist dem die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der letzte Satz von Abschnitt 5.1.5 auf Sichtprüfungen von 23 Lüftungsleitungen nach Abschnitt 5.1.4 und nicht von Absperrvorrichtungen Bezug nimmt, nachvollziehbar entgegen getreten.
Das Bestehen einer allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, derzufolge eine Funktionsprüfung stets das mechanische Funktionieren durch Öffnen und Schließen erfordert, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.“
Unsere Aussagen, übrigens zusätzlich geprüft durch das bayrische Prüfinstitut der TU München, wurden damit bestätigt.
Eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage für das Erfordernis der mechanischen Funktionsprüfung besteht derzeit nicht. Allerdings stellt der Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift dar, welche NRW seit dem 13.07.2021 das Erfordernis der mechanischen Funktionsprüfung durch das Öffnen und Schließen der Klappenblätter vorschreibt. Dies zumindest übergangsweise bis zu einer Neufassung der Prüfgrundsätze als Anhang der PrüfVO NRW.
Der Runderlass des MHKBG NRW vom 13.07.2021 als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift hat ausschließlich für das Land NRW Gültigkeit.
Nachdem andere Bundesländer teilweise ein abweichendes Regelwerk, wie auch Sichtweisen besitzen, empfehlen wir grundsätzlich bei Erstellung des Brandschutzkonzeptes, bzw. der Baugenehmigung eine Abklärung mit den örtlichen Baubehörden.
Dies betrifft ausschließlich Sonderbauten.
Funktionsprüfung durch Kamerabefahrung
Dazu sind am oberen und unteren Ende der vertikal verlaufenden Luftleitung Revisionsöffnungen vorzusehen, ebenfalls bei Verzügen der Luftleitung. Dadurch wird sicher gestellt, dass alle Brandschutzklappen WFK über Kamerabesichtigung einer Funktionsprüfung unterzogen werden.
Weitere Revisionsöffnungen sind nicht erforderlich.
DN100 - DN250
Gemäß DIN EN 15650
Zum Einsatz in raumlufttechnischen Anlagen von Gebäuden.
Feuerwiderstandsklasse nach EN 13501-3
- Massivdecke Nasseinbau EI 120 (ho i↔o)-S
- Massivdecke Trockeneinbau Weichschott EI 90 (ho i↔o)-S
- Holzdecken EI 90 (ho i↔o)-S
- Massivwand EI 90 (ve i↔o)-S
- Leichtbauwand EI 90 (ve i↔o)-S
- Holzwände EI 90 (ve i↔o)-S
- Schachtwand Nasseinbau EI 90 (ve i↔o)-S
- Schachtwand Trockeneinbau mit Einschubelement EI 60 (ve i↔o)-S
- Gleitender Deckenanschluss EI 90 (ve i↔o)-S
Inbetriebnahme
Nach Einbau der Brandschutzklappe WFK, bevor der Schacht verschlossen wird, ist der einwandfrei durchgeführte Einbau der WFK innen z.B durch Kamerabefahrung oder Spiegelung und außen durch Augenschein zu kontrollieren. Ist ein Zugang durch Leitungsanschlüsse möglich, kann der Einbau alternativ durch Spiegelung oder mit Hilfe eines Endoskops geprüft werden.
Wartung
Die Wartung ist im Abstand von fünf Jahren durch eine Kamerabefahrung durchzuführen, bei der eine Videodokumentation und die dazugehörige Bewertung der erhaltenen Inspektionsdaten durch einen sachkundigen Mitarbeiter erstellt werden. Diese Daten sind an den Kunden in Papierform und als File auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben. Sofern Verschmutzungen der Leitung festgestellt werden, ist eine Leitungsreinigung zu veranlassen. Die WFK wird in diesem Zuge mitgereinigt.
Bei einzelnen Brandschutzklappen ist eine Inaugenscheinnahme ausreichend, die jedoch zu protokollieren ist (z.B. Spiegelung)..
Landesbaurechtliche Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Deckeneinbau in die Massivdecke/Holzdecken
Einbau auf oder unter der Decke
Massivdecken – Normal- oder Porenbeton - Nasseinbau (Mörtel)
Mindeststärke 150 mm
EI 120 (o i↔o) – S
Massivdecken – Normal- oder Porenbeton - Trockeneinbau (Weichschott)
Mindeststärke 150 mm
EI 90 (o i↔o) – S'
Holzdecken - Nasseinbau (Mörtel)
EI 90 (o i↔o) – S
(Brettstapel-/Brettsperrholzdecke Mindeststärke 100 mm mit zusätzlicher Beplankung)
(Brettstapel-/Brettsperrholzdecke Mindeststärke 140 mm)
(Holzbalkendecke Mindeststärke 174,5 mm inkl. Beplankung)
Der freie Querschnitt macht den Einbau geschossweise im Deckenbereich möglich. Ein feuerwiderstandsfähiger Schacht kann entfallen.
Einbau in die Massivwand, Leichtbauwand in Metall- oder Holzständerbauweise und Brettsperrholzwand
Massivwände
Massivwand aus Beton, Porenbeton oder Ziegelmauerwerk
Mindeststärke 100 mm
EI 90 (ve i↔o) – S
Einbau in die Trockenbauwand mit beidseitiger Beplankung
Trockenbauwand
Leichte Trennwände mit beidseitiger Beplankung und Metallständer 625 mm
Nasseinbau ohne Einbaustein oder Einschubset
Kein Wechsel, kein Riegel
Spalt für den Mörtelverguss </=150 mm
EI 90 (ve i↔o) – S
Einbau in Holzwände
Brettstapelwand/Brettsperrholzwand
Nasseinbau ohne Einbaustein oder Einschubset
runde und rechteckige Einbauöffnung möglich
Spalt für den Mörtelverguss </=150 mm
EI 90 (ve i↔o) – S
Einbau mit Einschubelement
Einschubelement WFK-ES
Einbau in Trenn- oder Schachtwände
Werkseitig montiert mit Brandschutzklappe WFK
EI 90 (ve i↔o) – S

Telefon + 49 7393 9519-0
Angebote angebote@geba-emerkingen.de
Bewerbungen bewerbung@geba-emerkingen.de
Bestellungen bestellungen@geba-emerkingen.de
Retouren, Reklamationen ticket@geba-emerkingen.de
Technik technik@geba-emerkingen.de
Sonstiges info@geba-emerkingen.de
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. zum Kontaktformular